VS fordert faires Urheberrecht
Es geht darum, ab wann Autor/innen von einem Verlag die Rechte an ihren Texten zurückfordern können, um sie anders oder auch selbst zu vermarkten.
Medieninformation Berlin, 18. Februar 2016
VS fordert befristete Rechteübertragung
Differenzierte Lösungen für funktionierende Verlagslandschaft
Anlässlich einer gemeinsamen Beratung zum Entwurf eines „Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruches der Urheber auf angemessene Vergütung“ haben der Bundesvorstand des VS und die VS-Landesvorsitzenden insbesondere folgende Punkte noch einmal nachdrücklich bestätigt.
Schon seit 2002 steht der Anspruch auf angemessene Vergütung im Urheberrechtsgesetz. Bisher konnte die Höhe von angemessenen Vergütungen für literarische Texte und Übersetzungen jedoch branchenweit nicht durchgesetzt, sondern nur mit einzelnen Verlagen bestimmt werden. Eine Reform des Urhebervertragsrechts ist deswegen dringend erforderlich. Die Vorschläge aus dem Referentenentwurf gehen insoweit in die richtige Richtung.
„Gerade wir als Autorinnen und Autoren schaffen in unserem Leben eine begrenzte Anzahl an Werken und wollen auf deren Verwertung mehr Einfluss nehmen können. Selbstverständlich sind wir bereit, bei den Verhandlungen auch die differenzierte Struktur der Branche zu berücksichtigen und differenzierte Lösungen zu finden. Es geht uns um den Erhalt einer funktionierenden Verlagslandschaft, insbesondere auch mit kleineren Verlagen, die der Vielfalt der Literaturen dienen.“
„Wir wollen, dass unsere Mitglieder wieder an die Rechte an ihren Werken 20 kommen können. Um Vertragspartner auf Augenhöhe zu werden, plädieren wir für die Rückholbarkeit der Rechte“, so die VS-Vorsitzende Eva Leipprand. Die Autorinnen und Autoren befürworten den im Entwurf vorgesehen Rückruf von Nutzungsrechten nach dem Ablauf von fünf Jahren. So kann die Aufnahme von konstruktiven Verhandlungen gefördert werden.
Aus Sicht des VS bedarf auch die Frage des rechtlichen Charakters eines „Nutzungsvertrags“ für ein digitales Buch dringend einer gesetzlichen Klärung. Auch ohne die Verkörperung auf Papier und zwischen Buchdeckeln handelt es sich bei E-Books um Texte geistiger Schöpfung, die mit Unterstützung von Lektoraten und Verlagen zu Büchern werden und die als Güter der Kultur zu behandeln sind. Wir fordern deswegen, dass das E-Book rechtlich als Buch und damit Kulturgut und nicht als Dienstleistung behandelt wird. Das gilt für die Frage der Buchpreisbindung ebenso wie für die mehrwertsteuerliche Behandlung.
Die vollständige Stellungnahme des VS zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums findet sich unter nachfolgendem Link:
http://vs.verdi.de/themen/nachrichten/++co++5a28f188-acd3-11e5-8675- 525400ed87ba.