Die VG Wort hat ein Positionspapier zum Urheberrecht erarbeitet.
Darin heißt es unter anderem:
„Analoge und digitale (!) Privatkopien sind gesetzlich erlaubt. Die einschlägigen Regelungen im Urheberrechtsgesetz ermöglichen Vervielfältigungen für private Zwecke, sehen aber gleichzeitig eine angemessene Vergütung der Urheber vor. Diese wird durch die pauschale Geräte- und Speichermedienvergütung der Hersteller und Importeure sowie die Betreibervergütung bestimmter Großbetreiber von Vervielfältigungsgeräten sichergestellt. An diesem einfachen und nutzerfreundlichen Vergütungssystem ist festzuhalten. Es ist mit Blick auf neue Kopiermöglichkeiten im Internet, wie insbesondere beim Cloud-Computing, fortzuentwickeln. Digitale Privatkopie: Ja. Aber nur gegen eine angemessene Vergütung!“
geistige Eigentum der Urheber deutlich entwerten ohne von wirklichem Vorteil für die Allgemeinheit zu sein. Natürlich kann Sacheigentum und geistiges Eigentum nicht einfach gleichgesetzt werden. Aber auch das geistige Eigentum ist verfassungsrechtlich geschützt und kann nicht – wie teilweise gefordert – massiv verkürzt werden. Es trifft auch nicht zu,dass die bestehenden Schutzfristen lediglich den Verwertern zu Gute kommen. Jede Verkürzung des Urheberrechts schwächt auch die Position des Urhebers. Ohne Urheberrecht hat er nichts, worauf er sich gegenüber Dritten berufen kann. Und: Auch Urheber wollen ihren Erben etwas hinterlassen. Häufig genug handelt es sich bei ihren geschützten Rechten um die zentralen Vermögensgegenstände. Dabei muss es bleiben.
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