Mindestlohn für Literaten?
In diesem Jahr wurde mit der Verabschiedung des Mindestlohngesetzes für abhängig Beschäftigte eine unterste Grenze der Bezahlung gesetzlich festgelegt. Selbständige und freiberufliche Arbeit folgt aber anderen Grundsätzen als abhängige Beschäftigung. Nur in wenigen freien Berufen des Kultur- und Medienbereichs, wie beispielsweise bei den Architekten, bestehen gesetzliche Vorgaben zur Honorierung der Leistungen. Für die Mehrzahl der Freiberufler im Kultur- und Medienbereich gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Verschiedene Berufsverbände haben daher für ihr spezifisches Arbeitsfeld Honorarempfehlungen oder Handreichungen zur Berechnung der freiberuflichen Leistungen erstellt. Diese Empfehlungen und Handreichungen tragen den unterschiedlichen Leistungen bzw. Honorarbestandteilen der freiberuflichen Arbeit Rechnung und erläutern die Kalkulation freiberuflicher Arbeit.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Freiberufliche Leistungen im Kulturbereich müssen endlich angemessen vergütet werden. Die Öffentlichen Hände, Bund, Länder und Kommunen, müssen hier mit gutem Beispiel vorangehen. Sie selbst dürfen nur Aufträge an Freiberufler aus dem Kultur- und Medienbereich vergeben, wenn die angemessene Vergütung sichergestellt ist. Außerdem müssen sie die in ihrer Trägerschaft befindlichen Kultureinrichtungen finanziell so ausstatten, dass diese freiberufliche Leistungen angemessen vergüten können und sie dürfen nur Zuwendungen an Einrichtungen gewähren, wenn diese eine angemessene Vergütung freiberuflicher künstlerischer Leistungen garantieren. Bislang nehmen Bund, Länder und Kommunen ihre Verantwortung in dieser Frage nur unzureichend wahr.“
- Lesen Sie hier die Stellungnahme des Deutschen Kulturrates „Freiberufliche Leistungen im Kulturbereich angemessen vergüten„
- Lesen Sie hier eine „Übersicht zur Mindestvergütung im Kulturbereich„
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